OVG Lüneburg entscheidet gegen eigenständiges Klagerecht des Bezirksrats Linden-Limmer

OVG Lüneburg Entscheidung gegen Bezirksrat Linden-Limmer bzgl. Halim-Dener-Platz

In einer Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 26.06.2018 teilt dieses mit, dass es entschieden hat, der Stadtbezirksrat Linden-Limmer habe nicht das Recht, selbstständig gegen die Entscheidung der Kommunalaufsicht beim niedersächsischen Innenministerium zu klagen (Az 10 ME 265/18). Diese hatte zuvor beschlossen, dass die Benennung des Halim-Dener-Platzes in Linden-Nord rechtswidrig gewesen sei.
In der Pressemitteilung heißt es:
„Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts wird durch eine Aufsichtsmaßnahme zwar das Selbstverwaltungsrecht der Landeshauptstadt berührt, nicht jedoch ein Recht des Stadtbezirksrates als deren Organ. Gegenüber Maßnahmen der Kommunalaufsicht könne daher nur die Kommune selbst gerichtlich vorgehen. Zudem dürfte die Beanstandung durch die Kommunalaufsichtsbehörde nach derzeitiger Sachlage auch zu Recht erfolgt sein, weil der Beschluss zur Benennung des Platzes nach einem verstorbenen kurdischstämmigen Unterstützer der PKK entgegen § 93 Abs. 1 Satz 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (KomVerfG ND) nicht ausreichend die Belange der Landeshauptstadt beachte, die sich selbst Neutralität hinsichtlich der Entwicklungen in der Türkei und die Sicherstellung des friedlichen Zusammenlebens von türkischstämmigen Bevölkerungsgruppen in der Landeshauptstadt auferlegt habe.“

Der Verweis auf die vermeintliche Neutralität der Stadt Hannover hinsichtlich der „Entwicklungen in der Türkei und die Sicherstellung des friedlichen Zusammenlebens von türkischstämmigen Bevölkerungsgruppen in der Landeshauptstadt“ zeigt erneut die Vielschichtigkeit der Auseinandersetzung um das Gedenken an Halim Dener und wie wenig die Behörden verstehen, worum es gesellschaftlich dabei geht.
Indem das Gericht den Argumenten Noch-Oberbürgermeister Schostoks folgt, übergeht es die Tatsache, dass Halim Dener Mitte in Hannover von einem deutschen Polizisten erschossen wurde. Ebenso wenig erkennt das Gericht an, dass der Einsatz für Demokratie in der Türkei und eine friedlich-politische Lösung der kurdischen Frage Beiträge im Sinne der Völkerverständigung für ein gleichberechtigtes Zusammenleben verschiedener Menschen und Gruppen mit Bezug zur Türkei sind.
Das Gericht hingegen ist es, das die Gleichung „Kurd*innen = PKK = Terror“ reproduziert und gesellschaftliche Probleme damit verschärft, anstatt sie aufzulösen.

Hier der Link zur Pressemitteilung:
http://halimdener.blogsport.eu/files/2018/07/ovg-lueneburg-pm2018-20-180627.pdf